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Art. 68

Fassungen
01.10.1990 bis 27.06.1993 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6828.06.199331.10.1998 § → § BGBl. Nr. 888/1994 · aufgehoben
Art. 6801.10.199027.06.1993 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

27.06.1993danach: BGBl. Nr. 888/1994

Index

19/05 Menschenrechte

Text

SCHLUSSTITEL

Artikel 68

  1. Absatz eins,Änderungen dieser Verfahrensordnung können auf Vorschlag eines Mitglieds auf einer Tagung der Kommission von der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen werden, wenn der Vorschlag vorher eingereicht wurde. Der Änderungsvorschlag muß dem Sekretär mindestens einen Monat vor der Tagung, auf der er beraten werden soll, schriftlich zugeleitet werden. Nach Eingang eines solchen Vorschlags bringt ihn der Sekretär so bald wie möglich allen Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis.
  2. Absatz 2,Die Anwendung jeder Bestimmung kann auf einen ohne Vorankündigung eingebrachten Vorschlag eines Mitglieds hin ausgesetzt werden, wenn die Kommission dies einstimmig beschließt. Die Aussetzung wirkt in diesem Fall nur für den besonderen Zweck, für den sie vorgeschlagen worden ist.

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013558

Alte Dokumentnummer

N1199111290L