Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Index
19/05 Menschenrechte
Text
SCHLUSSTITEL
Artikel 68
(1)Absatz eins,Änderungen dieser Verfahrensordnung können auf Vorschlag eines Mitglieds auf einer Tagung der Kommission von der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen werden, wenn der Vorschlag vorher eingereicht wurde. Der Änderungsvorschlag muß dem Sekretär mindestens einen Monat vor der Tagung, auf der er beraten werden soll, schriftlich zugeleitet werden. Nach Eingang eines solchen Vorschlags bringt ihn der Sekretär so bald wie möglich allen Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis.
(2)Absatz 2,Die Anwendung jeder Bestimmung kann auf einen ohne Vorankündigung eingebrachten Vorschlag eines Mitglieds hin ausgesetzt werden, wenn die Kommission dies einstimmig beschließt. Die Aussetzung wirkt in diesem Fall nur für den besonderen Zweck, für den sie vorgeschlagen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12013558
Alte Dokumentnummer
N1199111290L