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Art. 68

Fassungen
28.06.1993 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 888/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6828.06.199331.10.1998 § → § BGBl. Nr. 888/1994 · aufgehoben
Art. 6801.10.199027.06.1993 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68

Inkrafttretensdatum

28.06.1993BGBl. Nr. 888/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

SCHLUSSTITEL

Artikel 68

  1. Absatz eins,Änderungen dieser Verfahrensordnung können auf Vorschlag eines Mitglieds von der Mehrheit der Mitglieder der in Plenarsitzung tagenden Kommission angenommen werden, wenn der Vorschlag vorher eingereicht wurde. Der Änderungsvorschlag muß dem Sekretär mindestens einen Monat vor der Tagung, auf der er beraten werden soll, schriftlich zugegangen sein. Nach Eingang eines solchen Vorschlags bringt ihn der Sekretär so bald wie möglich allen Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis.
  2. Absatz 2,Die Anwendung jeder Bestimmung kann auf einen ohne Vorankündigung eingebrachten Vorschlag eines Mitglieds hin ausgesetzt werden, wenn die Kommission dies einstimmig beschließt. Die so beschlossene Aussetzung wirkt nur für den besonderen Zweck, für den sie vorgeschlagen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12015109

Alte Dokumentnummer

N1199442371J