Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 68Artikel 68
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
SCHLUSSTITEL
Artikel 68
(1)Absatz eins,Änderungen dieser Verfahrensordnung können auf Vorschlag eines Mitglieds von der Mehrheit der Mitglieder der in Plenarsitzung tagenden Kommission angenommen werden, wenn der Vorschlag vorher eingereicht wurde. Der Änderungsvorschlag muß dem Sekretär mindestens einen Monat vor der Tagung, auf der er beraten werden soll, schriftlich zugegangen sein. Nach Eingang eines solchen Vorschlags bringt ihn der Sekretär so bald wie möglich allen Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis.
(2)Absatz 2,Die Anwendung jeder Bestimmung kann auf einen ohne Vorankündigung eingebrachten Vorschlag eines Mitglieds hin ausgesetzt werden, wenn die Kommission dies einstimmig beschließt. Die so beschlossene Aussetzung wirkt nur für den besonderen Zweck, für den sie vorgeschlagen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015109
Alte Dokumentnummer
N1199442371J