Rechtstracker.at

§ 7 KGG 1992

Fassungen
01.03.1992 bis 30.05.2025 — BGBl. Nr. 100/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute31.05.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2025
§ 701.03.199230.05.2025 BGBl. Nr. 100/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 100/1992

Außerkrafttretensdatum

30.05.2025danach: BGBl. I Nr. 20/2025

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Bemessung der Konsulargebühren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
  2. Absatz 2,Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013769

Alte Dokumentnummer

N1199219056J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/P7/NOR12013769