Rechtstracker.at

§ 7 KGG 1992

Fassungen
ab 31.05.2025 — BGBl. I Nr. 20/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute31.05.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2025
§ 701.03.199230.05.2025 BGBl. Nr. 100/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.05.2025BGBl. I Nr. 20/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Bemessung der Konsulargebühren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
  2. Absatz 2,Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40269418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/100/P7/NOR40269418