Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1992Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Sicherheitsleistung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wenn die Einhebung der Konsulargebühren gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Abgabenschuldner zur Folge hätte.
(2)Absatz 2,Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer abgabepflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Abgabenschuldner die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtenden Konsulargebühren und voraussichtlichen Auslagenersätze zu verlangen. Die Art und die Höhe der geleisteten Sicherheit sind im Ersuchschreiben anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Dokumentnummer
NOR12013768
Alte Dokumentnummer
N1199219055J