Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1992Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Arbeitsgemeinschaften
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn sich höchstens fünf Mitglieder des Nationalrates zwecks Abschluß eines oder mehrerer Dienstverträge zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit durch einen oder mehrere parlamentarische Mitarbeiter zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, sind einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft die nach diesem Bundesgesetz geregelten Vergütungsansprüche der anderen dieser Arbeitsgemeinschaft angehörigen Mitglieder des Nationalrates im vereinbarten Ausmaß zu übertragen. Deren Recht zur Geltendmachung dieses Teiles des Vergütungsanspruches ruht so lange, als diese Übertragung aufrecht ist. Diese Übertragung ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich und eigenhändig unterschrieben mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Nach dem Ausscheiden aus einer solchen Arbeitsgemeinschaft ist der übertragene Vergütungsanspruch des einzelnen Mitgliedes des Nationalrates zuerst für die Finanzierung der Ansprüche aus den von dieser Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern der in dieser Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Mitglieder des Nationalrates zu verwenden, dies jedoch längstens auf die Dauer von sechs Monaten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12013828
alte Dokumentnummer
N1199220909J