Rechtstracker.at

§ 4 ParlMG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 113/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 113/2010
§ 415.06.199231.12.2010 BGBl. Nr. 288/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 113/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Arbeitsgemeinschaften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wenn sich höchstens sieben Mitglieder des Nationalrates zwecks Abschluß eines oder mehrerer Dienstverträge zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit durch einen oder mehrere parlamentarische Mitarbeiter zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, sind einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft die nach diesem Bundesgesetz geregelten Vergütungsansprüche der anderen dieser Arbeitsgemeinschaft angehörigen Mitglieder des Nationalrates im vereinbarten Ausmaß zu übertragen. Deren Recht zur Geltendmachung dieses Teiles des Vergütungsanspruches ruht so lange, als diese Übertragung aufrecht ist. Diese Übertragung ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich und eigenhändig unterschrieben mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Nach dem Ausscheiden aus einer solchen Arbeitsgemeinschaft ist der übertragene Vergütungsanspruch des einzelnen Mitgliedes des Nationalrates zuerst für die Finanzierung der Ansprüche aus den von dieser Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern der in dieser Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Mitglieder des Nationalrates zu verwenden, dies jedoch längstens auf die Dauer von sechs Monaten.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR40125905