Rechtstracker.at

§ 9 ParlMG

Fassungen
15.06.1992 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 288/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 113/2010
§ 901.01.199731.12.2010 § → § BGBl. Nr. 758/1996
§ 915.06.199231.12.1996 BGBl. Nr. 288/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.06.1992BGBl. Nr. 288/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 758/1996

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Abwicklung der Zahlungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach der Zuerkennung eines Anspruches durch den Präsidenten des Nationalrates erfolgt die Zahlbarstellung auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages durch das Bundesrechenamt direkt an den parlamentarischen Mitarbeiter. Dabei ist bei Dienstverträgen, deren Aufwendungen (Paragraph 3, Absatz 2,) in der Vergütung des Mitgliedes des Nationalrates bzw. der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (Paragraph 4,) ihre Deckung finden, die Abrechnung in der Weise vorzunehmen, daß im Namen des Mitgliedes des Nationalrates (der Arbeitsgemeinschaft) das auf Grund des Dienstverhältnisses zu leistende Entgelt an den parlamentarischen Mitarbeiter und die vom Entgelt einbehaltenen Beträge, Steuern und Umlagen sowie Abgaben und sonstige Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, direkt abgeführt werden. Desgleichen ist bei Werkverträgen das zu leistende Honorar einschließlich Umsatzsteuer an den Auftragnehmer zu leisten.
  2. Absatz 2,Bei Dienstverträgen, die den Höchstbetrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, überschreiten, ist eine Zahlbarstellung und Verrechnung durch das Bundesrechenamt analog zu Absatz eins, unter Heranziehung der nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bestehenden Ansprüche vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 8,) hat dem jeweiligen Mitglied des Nationalrates und seinem parlamentarischen Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die zur Zahlbarstellung durch das Bundesrechenamt errechneten Beträge bzw. die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Bestätigung ergeht an die Parlamentsdirektion.

Schlagworte

Zahlungsauftrag, ZVA

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR12013833

alte Dokumentnummer

N1199220914J