Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2010Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Abwicklung der Zahlungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nach der Zuerkennung eines Anspruches durch den Präsidenten des Nationalrates erfolgt die Zahlbarstellung auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages durch die Buchhaltungsagentur des Bundes direkt an den parlamentarischen Mitarbeiter. Dabei ist bei Dienstverträgen, deren Aufwendungen (§ 3 Abs. 2) in der Vergütung des Mitgliedes des Nationalrates bzw. der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (§ 4) ihre Deckung finden, die Abrechnung in der Weise vorzunehmen, daß im Namen des Mitgliedes des Nationalrates (der Arbeitsgemeinschaft) das auf Grund des Dienstverhältnisses zu leistende Entgelt an den parlamentarischen Mitarbeiter und die vom Entgelt einbehaltenen Beträge, Steuern und Umlagen sowie Abgaben und sonstige Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, direkt abgeführt werden. Desgleichen ist bei Werkverträgen das zu leistende Honorar einschließlich Umsatzsteuer an den Auftragnehmer zu leisten.Nach der Zuerkennung eines Anspruches durch den Präsidenten des Nationalrates erfolgt die Zahlbarstellung auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages durch die Buchhaltungsagentur des Bundes direkt an den parlamentarischen Mitarbeiter. Dabei ist bei Dienstverträgen, deren Aufwendungen (Paragraph 3, Absatz 2,) in der Vergütung des Mitgliedes des Nationalrates bzw. der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (Paragraph 4,) ihre Deckung finden, die Abrechnung in der Weise vorzunehmen, daß im Namen des Mitgliedes des Nationalrates (der Arbeitsgemeinschaft) das auf Grund des Dienstverhältnisses zu leistende Entgelt an den parlamentarischen Mitarbeiter und die vom Entgelt einbehaltenen Beträge, Steuern und Umlagen sowie Abgaben und sonstige Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, direkt abgeführt werden. Desgleichen ist bei Werkverträgen das zu leistende Honorar einschließlich Umsatzsteuer an den Auftragnehmer zu leisten.
(2)Absatz 2,Bei Dienstverträgen, die den Höchstbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 überschreiten, ist eine Zahlbarstellung und Verrechnung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes analog zu Abs. 1 unter Heranziehung der nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, bestehenden Ansprüche vorzunehmen.Bei Dienstverträgen, die den Höchstbetrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, überschreiten, ist eine Zahlbarstellung und Verrechnung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes analog zu Absatz eins, unter Heranziehung der nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bestehenden Ansprüche vorzunehmen. (3)Absatz 3,Der Wirtschaftstreuhänder (§ 8) hat dem jeweiligen Mitglied des Nationalrates und seinem parlamentarischen Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die zur Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes errechneten Beträge bzw. die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Bestätigung ergeht an die Parlamentsdirektion.Der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 8,) hat dem jeweiligen Mitglied des Nationalrates und seinem parlamentarischen Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die zur Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes errechneten Beträge bzw. die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Bestätigung ergeht an die Parlamentsdirektion.
Schlagworte
Zahlungsauftrag, ZVA
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40125907