Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnisse
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3)Absatz 3,Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
(4)Absatz 4,Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
Schlagworte
Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12013920
alte Dokumentnummer
N1199221858J