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§ 23 NRWO

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 7/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 2325.05.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 2301.01.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 2308.12.201631.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 2301.01.200407.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 2301.05.199331.12.2003 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 7/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten (Paragraph 21, Absatz eins,) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden auf Grund der im ZeWaeR geführten Wählerevidenzen erstellt. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
  2. Absatz 2,Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
  3. Absatz 3,Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 2 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Wahlberechtigter

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250822

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P23/NOR40250822