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§ 66 NRWO

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 6601.07.200731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 6601.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6625.06.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 90/1999
§ 6601.01.199924.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 161/1998
§ 6601.05.199331.12.1998 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 161/1998

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 66, (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

  1. Absatz 2,Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 3,Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
  3. Absatz 4,Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
  4. Absatz 5,Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der Paragraph 72, die näheren Bestimmungen.

Schlagworte

Heilanstalt

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013963

Alte Dokumentnummer

N1199221901J