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§ 66 NRWO

Fassungen
01.01.1999 bis 24.06.1999 — BGBl. I Nr. 161/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 6601.07.200731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 6601.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6625.06.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 90/1999
§ 6601.01.199924.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 161/1998
§ 6601.05.199331.12.1998 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 161/1998

Außerkrafttretensdatum

24.06.1999danach: BGBl. I Nr. 90/1999

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 66, (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

  1. Absatz 2,Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 3,Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
  3. Absatz 4,Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
  4. Absatz 5,Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der Paragraph 72, die näheren Bestimmungen.

Schlagworte

Heilanstalt

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12017108

Alte Dokumentnummer

N1199855221L