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§ 89 NRWO

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 8901.01.201631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 8901.05.199331.12.2015 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 471/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 158/2015

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß Paragraph 84, Absatz 3, vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013986

alte Dokumentnummer

N1199221924J