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§ 89 NRWO

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 158/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 8901.01.201631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 8901.05.199331.12.2015 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 158/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß Paragraph 84, Absatz 3, vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind diese Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P89/NOR40177080