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§ 5 VerpackVO

Fassungen
01.10.1993 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.07.199530.11.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996
§ 501.06.199514.07.1995 § → § BGBl. Nr. 334/1995
§ 501.10.199331.05.1995 BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 645/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995danach: BGBl. Nr. 334/1995

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von, Verkaufsverpackungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (Paragraph 2, Absatz 6,) wiederzuverwenden oder zu verwerten.
  2. Absatz 2,Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
  4. Absatz 4,Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
  6. Absatz 6,In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter bedienen, die öffentlich zugängige, regelmäßig betriebene Sammelstellen in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher betreiben und die erfaßten getrennten Verpackungen im Sinne des Absatz eins, verwerten (flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem), entfallen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.
  7. Absatz 7,Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zu treffen, um die in der Ziffer 2, angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
    2. Ziffer 2
      folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:

                                                         Anteile

                                                           in %

  1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1995..................      40

  1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1996.................      50

  1. Jänner 1997 bis 30. Juni 1998...................      60

  1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999.................      70

  ab 1. Jänner 2000..................................      80

Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
  1. Absatz 8,Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Absatz 7, Ziffer 2, nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.
  2. Absatz 9,Erfolgt die Rücknahme gemäß Absatz 4, oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Absatz 6,, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (Paragraph 6,) zu befassen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014105

Alte Dokumentnummer

N1199223117J