Rechtstracker.at

§ 5 VerpackVO

Fassungen
01.06.1995 bis 14.07.1995 — BGBl. Nr. 334/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.07.199530.11.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1996
§ 501.06.199514.07.1995 § → § BGBl. Nr. 334/1995
§ 501.10.199331.05.1995 BGBl. Nr. 645/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1995BGBl. Nr. 334/1995

Außerkrafttretensdatum

14.07.1995

Abkürzung

VerpackVO

Index

14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von, Verkaufsverpackungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß Paragraph 5 a, verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 5 c, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
  4. Absatz 4,Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
  6. Absatz 6,In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 5 c, auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.
  7. Absatz 7,Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich
    1. Litera a
      Maßnahmen zu treffen, um die in der Litera b, normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
    2. Litera b
      folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 7, nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 2, Absatz 6,) zu erfassen:

                                                         Anteile in %

     1. 10. 1993 bis 31. 3. 1994 ........................         40%

           nachzuweisen bis 30. 6. 1994

     1. 4. 1994 bis 30. 9. 1994 .........................         40%

           nachzuweisen bis 31. 12. 1994

     1. 10. 1994 bis 31.5. 1995 .........................         40%

           nachzuweisen bis 31. 8. 1995

     1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 ........................         50%

           nachzuweisen bis 31. 3. 1996

     1. 1. 1996 bis 30. 6. 1996 .........................         50%

     1. 7. 1996 bis 31. 12. 1996 ........................         60%

     1. 1. 1997 bis 30. 6. 1997 .........................         60%

     1. 7. 1997 bis 31. 12. 1997 ........................         60%

     1. 1. 1998 bis 30. 6. 1998  ........................         60%

     1. 7. 1998 bis 31. 12. 1998 ........................         70%

     1. 1. 1999 bis 30. 6. 1999 .........................         70%

     ab 1. 7. 1999 ......................................         80%

Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
  1. Litera c
    durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
  1. Absatz 8,Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Absatz 6, Litera b, im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.
  2. Absatz 9,Erfolgt die Rücknahme gemäß Absatz 4, oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Absatz 6,, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (Paragraph 6,) zu befassen.

Schlagworte

Sammelsystem, Wiederverwendungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015434

Alte Dokumentnummer

N1199548131J