Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1995Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995,
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
VerkaufsverpackungenPflichten der Hersteller und Vertreiber von, Verkaufsverpackungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß § 5a verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung für Letztvertreiber gemäß Paragraph 5 a, verpflichtet, Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder die im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 5 c, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10). Bei Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.Die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins und 2 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
(4)Absatz 4,Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Abs. 1 ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.Der Verpflichtung zur Rücknahme im Sinne des Absatz eins, ist auch entsprochen, wenn der Rücknahmeverpflichtete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher einrichtet.
(5)Absatz 5,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(6)Absatz 6,In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie § 5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 5 c, auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(7)Absatz 7,Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich
Maßnahmen zu treffen, um die in der lit. b normierten Rücklaufquoten zu erreichen undMaßnahmen zu treffen, um die in der Litera b, normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) zu erfassen:folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 7, nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 2, Absatz 6,) zu erfassen:
Anteile in %
1. 10. 1993 bis 31. 3. 1994 ........................ 40%
nachzuweisen bis 30. 6. 1994
1. 4. 1994 bis 30. 9. 1994 ......................... 40%
nachzuweisen bis 31. 12. 1994
1. 10. 1994 bis 31.5. 1995 ......................... 40%
nachzuweisen bis 31. 8. 1995
1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 ........................ 50%
nachzuweisen bis 31. 3. 1996
1. 1. 1996 bis 30. 6. 1996 ......................... 50%
1. 7. 1996 bis 31. 12. 1996 ........................ 60%
1. 1. 1997 bis 30. 6. 1997 ......................... 60%
1. 7. 1997 bis 31. 12. 1997 ........................ 60%
1. 1. 1998 bis 30. 6. 1998 ........................ 60%
1. 7. 1998 bis 31. 12. 1998 ........................ 70%
1. 1. 1999 bis 30. 6. 1999 ......................... 70%
ab 1. 7. 1999 ...................................... 80%
Der Nachweis hat ab dem 1. Jänner 1996 halbjährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu erfolgen. Der Nachweis hat die im 1. Abschnitt der Anlage 2 festgelegten Angaben zu enthalten und ist auf Verlangen der Behörde entweder vorzulegen oder zu übermitteln.
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
(8)Absatz 8,Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 lit. b im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Absatz 6, Litera b, im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.
(9)Absatz 9,Erfolgt die Rücknahme gemäß Abs. 4 oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 6, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.Erfolgt die Rücknahme gemäß Absatz 4, oder eine Verpflichtung Dritter gemäß Absatz 6,, sind unter Berücksichtigung abfallwirtschaftlicher Strukturen in den Ländern bestehende Sammel- und Verwertungssysteme, insbesondere der entsorgungspflichtigen Körperschaften zu nutzen, wenn sie kosteneffizient und mit möglichst geringer Umweltbelastung eine flächendeckende Sammlung und Verwertung sicherstellen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (Paragraph 6,) zu befassen.
Schlagworte
Sammelsystem, Wiederverwendungsverpflichtung