Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 9.Paragraph 9,
Auf Einweggeschirr und -besteck, das gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht wird, sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden. Auf Einweggeschirr und -besteck, das gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht wird, sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Rückgabepflicht, Einwegbesteck
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12014109
Alte Dokumentnummer
N1199223121J