Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Warenresten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 645/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1996
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 9.Paragraph 9,
Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden. Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Rückgabepflicht, Einwegbesteck
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015440
Alte Dokumentnummer
N1199548137J