Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1993Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 6. Die §§ 3, 4 und 5 stehen dem Genuß von Privilegien und Immunitäten, die einzelnen Angehörigen der darin erwähnten Personengruppen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zukommen, nicht entgegen. Paragraph 6, Die Paragraphen 3, 4 und 5 stehen dem Genuß von Privilegien und Immunitäten, die einzelnen Angehörigen der darin erwähnten Personengruppen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zukommen, nicht entgegen.
Dokumentnummer
NOR12014274
Alte Dokumentnummer
N1199316837L