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Art. 1 § 41 MedienG

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 91/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4101.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 151/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 4101.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 49/2005
Art. 1 § 4101.07.199330.06.2005 § → § BGBl. Nr. 91/1993
Art. 1 § 4101.03.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 91/1993
Art. 1 § 4101.01.198928.02.1993 § → § BGBl. Nr. 233/1988
Art. 1 § 4101.01.198231.12.1988 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 91/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 49/2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Paragraph 41, (1) Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.

  1. Absatz 2,Für die im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der Jugendgerichtshof Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
  3. Absatz 4,In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist Paragraph 455, Absatz 3, StPO anwendbar.
  4. Absatz 5,Eine Voruntersuchung findet nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen die Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
  5. Absatz 6,In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber (Verleger) zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
  6. Absatz 7,Die Entscheidungen über die Einziehung, die Urteilsveröffentlichung und die Haftung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers (Verlegers) mit Berufung angefochten werden.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993.
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993

Schlagworte

Geschwornengericht

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12014362

Alte Dokumentnummer

N1199326078J