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Art. 1 § 41 MedienG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 151/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4101.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 151/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 4101.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 49/2005
Art. 1 § 4101.07.199330.06.2005 § → § BGBl. Nr. 91/1993
Art. 1 § 4101.03.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 91/1993
Art. 1 § 4101.01.198928.02.1993 § → § BGBl. Nr. 233/1988
Art. 1 § 4101.01.198231.12.1988 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 151/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

Paragraph 41, (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.

  1. Absatz 2,Für die im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
  2. Absatz 3,Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
  3. Absatz 4,In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist Paragraph 455, Absatz 2, StPO anwendbar.
  4. Absatz 5,Eine Voruntersuchung findet im Verfahren auf Grund einer Privatanklage und im selbstständigen Verfahren (Paragraphen 8 a, 33, Absatz 2, 34, Absatz 3,) nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen eine Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger oder Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. In den Fällen des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 StPO ist jedoch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. In einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage und in einem selbstständigen Verfahren kann das Gericht in diesen Fällen von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn der Privatankläger oder Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet.
  5. Absatz 6,In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
  6. Absatz 7,Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993.
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993

Schlagworte

Geschwornengericht

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40071362