Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 34Artikel 5, Paragraph 34
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.Paragraph 34, (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2)Absatz 2,Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Anspruch auf Versorgungsbezüge.Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3)Absatz 3,Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 11, 13, 16, Absatz eins, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Absatz eins bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die nach Absatz eins bis 4 zustehenden Ansprüche sind Paragraph 38 und Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965
Schlagworte
Rente, Pension, Witwenpension, Waisenpension
Dokumentnummer
NOR12014372
Alte Dokumentnummer
N1199326468J