Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 34Artikel 5, Paragraph 34
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Die vorgesehene Anwendung des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 (vgl. § 49t).Die vorgesehene Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 entfällt bis 31. Dezember 2012 vergleiche Paragraph 49 t,).
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.
(2)Absatz 2,Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 29 c, Anspruch auf Versorgungsbezüge.
(3)Absatz 3,Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Absatz 2, sind die Paragraphen 15 bis 15 c des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 11, 13, 16, Absatz eins, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Absatz eins bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die nach Absatz eins bis 4 zustehenden Ansprüche sind Paragraph 38 und Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug; Rente; Pension; Witwenpension; Waisenpension; Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Dokumentnummer
NOR40089068