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Art. 4 GruVe-VE

Fassungen
17.04.1993 bis 28.12.2016 — BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute29.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 1/2017
Art. 417.04.199328.12.2016 BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.04.1993BGBl. Nr. 260/1993

Außerkrafttretensdatum

28.12.2016danach: BGBl. I Nr. 1/2017

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Unwirksamkeit der Eintragung

  1. Absatz eins,Ein Bescheid,
    1. Ziffer eins
      aus dem sich ergibt, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Anzeige oder Erklärung entbehrt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Anzeige beziehungsweise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, unrichtig war, oder
    2. Ziffer 2
      mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Ziffer eins, vorliegt, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken.
  2. Absatz 2,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
  3. Absatz 3,Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
  4. Absatz 4,Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,), wird er nicht untersagt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3,), wird die zunächst fehlende Erklärung (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4,) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt, daß kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014421

Alte Dokumentnummer

N1199327292J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A4/NOR12014421