(4)Absatz 4,Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Art. 3 Abs. 1 Z 2), wird er nicht untersagt (Art. 3 Abs. 1 Z 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Z 4) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Abs. 1 Z 2 festgestellt, daß kein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,), wird er nicht untersagt (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3,), wird die zunächst fehlende Erklärung (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4,) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt, daß kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.