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Art. 5 GruVe-VE

Fassungen
ab 17.04.1993 — BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.04.1993 BGBl. Nr. 260/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.04.1993BGBl. Nr. 260/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Rückabwicklung

  1. Absatz eins,Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Artikel 4, Absatz 3, gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Artikel 4, Absatz eins,, erworben worden sind.
  2. Absatz 2,Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung, durch Untersagung oder durch Ablauf der Frist des Artikel 2, Absatz 2, rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung, die Nichtuntersagung beziehungsweise die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.
  3. Absatz 3,Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach Artikel 4, Absatz 3, gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Absatz 2, berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014422

alte Dokumentnummer

N1199327293J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/260/A5/NOR12014422