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§ 2 RRG

Fassungen
01.01.1994 bis 24.10.1995 — BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 201.05.199931.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 2/1999
§ 201.05.199730.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 225.10.199530.04.1997 § → § BGBl. Nr. 700/1995
§ 201.01.199424.10.1995 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 506/1993

Außerkrafttretensdatum

24.10.1995danach: BGBl. Nr. 700/1995

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den Programmveranstaltern zur Nutzung zuzuordnen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat diese Zuordnung in der Weise vorzunehmen, daß
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Österreichischen Rundfunks bezüglich seiner Hörfunkprogramme nicht beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      den Programmveranstaltern eine möglichst großflächige Versorgung innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht wird und
    3. Ziffer 3
      auf die Bedürfnisse des lokalen Hörfunks Bedacht genommen wird.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Anhörung der betroffenen Länder im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats in diesem Frequenznutzungsplan die für die Programmveranstalter insgesamt zur Verfügung stehenden Frequenzen und Standorte einzelnen Sendelizenzen innerhalb der Länder im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zuzuordnen. Diese Zuordnung hat insbesondere die topographischen Verhältnisse, die Bevölkerungsdichte, die technischen Gegebenheiten und die internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs zu beachten.
  3. Absatz 4,Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Paragraph 17, erteilen.
  4. Absatz 5,Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan gemäß Absatz 3, innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12014585

Alte Dokumentnummer

N1199328896J