Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Programmveranstalter voraus. Paragraph 3, Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Programmveranstalter voraus.
Dokumentnummer
NOR12014586
Alte Dokumentnummer
N1199328897J