Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Programmgrundsätze
§ 4. (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.Paragraph 4, (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Verbreitungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3)Absatz 3,Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
Dokumentnummer
NOR12014587
Alte Dokumentnummer
N1199328898J