Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Übernahme von Sendungen anderer Programmveranstalter
§ 5. Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Programmveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist nur in einem Ausmaß von höchstens 25 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden. Paragraph 5, Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Programmveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist nur in einem Ausmaß von höchstens 25 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.
Dokumentnummer
NOR12014588
Alte Dokumentnummer
N1199328899J