Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Programmgrundsätze
§ 4. (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.Paragraph 4, (1) Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Verbreitungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3)Absatz 3,Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
(4)Absatz 4,Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.
(5)Absatz 5,Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6)Absatz 6,Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.Absatz 2, gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.
Dokumentnummer
NOR12016541
Alte Dokumentnummer
N1199761517J