Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Hörfunkveranstalter voraus. Paragraph 3, Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Programme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Eine solche Verbreitung setzt eine vertragliche Regelung mit angemessener Entschädigung zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Hörfunkveranstalter voraus.
Dokumentnummer
NOR12016531
Alte Dokumentnummer
N1199761507J