Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Werbung
§ 7. (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen je Programm 15 vH, höchstens jedoch 90 Minuten der jeweiligen Sendezeit nicht überschreiten.Paragraph 7, (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen je Programm 15 vH, höchstens jedoch 90 Minuten der jeweiligen Sendezeit nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
(3)Absatz 3,Werbung muß klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(4)Absatz 4,a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Programmveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
(5)Absatz 5,a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Programmveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Abs. 2 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Absatz 2, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden.
(6)Absatz 6,Nachrichtensendungen und aktuelle Magazine (Nachrichtenmagazine) sowie Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(7)Absatz 7,Der Programmveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12014590
Alte Dokumentnummer
N1199328901J