Rechtstracker.at

§ 7 RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 11.07.2000 — BGBl. I Nr. 2/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 712.07.200031.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 701.01.199911.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 2/1999
§ 701.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 701.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 2/1999

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Werbung

Paragraph 7, (1) Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

  1. Absatz 2,Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.
  2. Absatz 3,Werbung muß klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
  3. Absatz 4,a) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
    1. Litera b
      Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
    2. Litera c
      In der Werbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
    3. Litera d
      Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.
  4. Absatz 5,a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
    1. Litera b
      Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
      1. Ziffer eins
        Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
      2. Ziffer 2
        Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
      3. Ziffer 3
        Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.
    2. Litera c
      Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder
    juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Absatz 2, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
    1. Litera d
      Bei Patronanzsendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und ärztlichen Behandlungen umfaßt, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf bestimmte Arzneimittel oder ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
    2. Litera e
      Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information
    dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden.
  5. Absatz 6,Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.
  6. Absatz 7,Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.

Schlagworte

Ansage

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017419

Alte Dokumentnummer

N1199956489L