Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
§ 11. Die Programmveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Programmveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Programmveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen. Paragraph 11, Die Programmveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Programmveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Programmveranstalters ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12014595
Alte Dokumentnummer
N1199328906J