Rechtstracker.at

§ 22 RRG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2201.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 2201.01.199530.04.1997 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 2201.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 506/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 505/1994

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Rechtsaufsicht

Paragraph 22, (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

  1. Ziffer eins
    einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
  2. Ziffer 2
    einer Person, die einen ordentlichen Wohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
  1. Absatz 2,Die Entscheidungen der Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch der Regionalradiobehörde sowie dem Land, in dessen Bereich dem Programmveranstalter die Zulassung erteilt wurde, zuzustellen.
  2. Absatz 3,Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung des Regionalradiogesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Programmveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12014606

Alte Dokumentnummer

N1199328917J