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§ 22 RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2201.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 2201.01.199530.04.1997 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 2201.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Rechtsaufsicht

Paragraph 22, (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

  1. Ziffer eins
    einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
  2. Ziffer 2
    einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
  1. Absatz 2,Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
  2. Absatz 3,Die Entscheidungen der Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie dem Land, in dessen Bereich dem Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde, zuzustellen.
  3. Absatz 4,Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung des Regionalradiogesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016561

Alte Dokumentnummer

N1199761537J