Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Widerruf der Zulassung
§ 23. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Programmveranstalter oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat oder wenn der Programmveranstalter die in den §§ 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradiobehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.Paragraph 23, (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Programmveranstalter oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat oder wenn der Programmveranstalter die in den Paragraphen 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradiobehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradiobehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradiobehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradiobehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradiobehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.
(3)Absatz 3,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des RegionalradiogesetzesLiegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
außer in den Fällen der Z 2 dem Programmveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Programmveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradiobehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Programmveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Programmveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradiobehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;
in den Fällen, in denen gegen einen Programmveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Programmveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.in den Fällen, in denen gegen einen Programmveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Programmveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.
(4)Absatz 4,Die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes hat die Zulassung jedenfalls zu entziehen, wenn die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12014607
Alte Dokumentnummer
N1199328918J