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§ 23 RRG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2301.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 2301.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 506/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997danach: BGBl. I Nr. 41/1997

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Widerruf der Zulassung

Paragraph 23, (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Programmveranstalter oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat oder wenn der Programmveranstalter die in den Paragraphen 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradiobehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradiobehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradiobehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.
  2. Absatz 3,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Programmveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Programmveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradiobehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Programmveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Programmveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.
  3. Absatz 4,Die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes hat die Zulassung jedenfalls zu entziehen, wenn die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12014607

Alte Dokumentnummer

N1199328918J