Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Widerruf der Zulassung
§ 23. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.Paragraph 23, (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den Paragraphen 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.
(1a)Absatz eins a,Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn trotz festgestellter Rechtsverletzung ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm beantragten Programms (§ 19 Abs. 2) weiterhin grundlegend verändert.Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn trotz festgestellter Rechtsverletzung ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm beantragten Programms (Paragraph 19, Absatz 2,) weiterhin grundlegend verändert.
(2)Absatz 2,Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.
(3)Absatz 3,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission zur Wahrung des RegionalradiogesetzesLiegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß § 16 ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;
in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,)
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016565
Alte Dokumentnummer
N1199761541J