Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 837/1993Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 837 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
§ 20. (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates oder jeder Beschluß des Hauptausschusses des Nationalrates, welcher die Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/1993, zum Gegenstand hat, wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.Paragraph 20, (1) Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates oder jeder Beschluß des Hauptausschusses des Nationalrates, welcher die Genehmigung von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Sinne des EWR-Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, zum Gegenstand hat, wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
(2)Absatz 2,Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
(3)Absatz 3,Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.Änderungen der Artikel 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2, der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Artikel 12, B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
(5)Absatz 5,Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Artikel 51, Absatz 5, B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Dokumentnummer
NOR12014694
alte Dokumentnummer
N1199331280J