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§ 20 GO-BR

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 154/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 141/2011
§ 2001.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 2015.02.199631.12.2009 § → § BGBl. Nr. 50/1996
§ 2008.12.199314.02.1996 § → § BGBl. Nr. 837/1993
§ 2001.07.198807.12.1993 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2009,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 154/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 141/2011

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird vom Präsidenten des Nationalrates dem Bundesrat bekanntgegeben.
  2. Absatz 2,Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
  3. Absatz 3,Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Änderungen der Artikel 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2, der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3, Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Artikel 12, B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.
  5. Absatz 5,Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Artikel 51 a, Absatz 4, oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40114849