Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Planstellen und Amtstitel
§ 13. (1) Die auf Planstellen der Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur ernannten Staatsanwälte führen folgende Amtstitel:Paragraph 13, (1) Die auf Planstellen der Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur ernannten Staatsanwälte führen folgende Amtstitel:
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Planstelle ! Amtstitel
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Staatsanwalt Staatsanwalt
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Erster Stellvertreter des Leiters
der Staatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt
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Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender Staatsanwalt
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Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt
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Erster Stellvertreter des Leiters
der Oberstaatsanwaltschaft Erster Oberstaatsanwalt
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Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender Oberstaatsanwalt
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Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur Generalanwalt
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Erster Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur Erster Generalanwalt
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Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den im Abs. 1 vorgesehenen Planstellen können bei den Oberstaatsanwaltschaften auch Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte) ernannt werden. Sie führen den Amtstitel Staatsanwalt. Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:Zusätzlich zu den im Absatz eins, vorgesehenen Planstellen können bei den Oberstaatsanwaltschaften auch Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte) ernannt werden. Sie führen den Amtstitel Staatsanwalt. Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 5 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
Für einen Sprengelstaatsanwalt darf kein Referat (§ 5) gebildet werden.Für einen Sprengelstaatsanwalt darf kein Referat (Paragraph 5,) gebildet werden.
(3)Absatz 3,Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Absatz 2, angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4)Absatz 4,§ 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.