Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005,
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Planstellen und Amtstitel
§ 13. (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:Paragraph 13, (1) Für Staatsanwälte sind nachstehende Planstellen und Amtstitel vorgesehen:
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Planstelle Amtstitel
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1. Staatsanwalt für den Sprengel der Staatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
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2. Staatsanwalt Staatsanwalt
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3. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Staatsanwalt
Gruppe (Gruppenleiter)
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4. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Staatsanwaltschaft Staatsanwalt
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5. Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender
Staatsanwalt
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6. Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwalt
Oberstaatsanwaltschaft
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7. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt
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8. Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender
Oberstaatsanwalt
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9. Stellvertreter des Leiters der Generalanwalt
Generalprokuratur
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10. Erster Stellvertreter des Leiters der Erster
Generalprokuratur Generalanwalt
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11. Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator
(2)Absatz 2,Die Zahl der Sprengelstaatsanwälte darf 6 vH der bei der Oberstaatsanwaltschaft und den unterstellten Staatsanwaltschaften systemisierten Staatsanwaltsplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelstaatsanwälte ist vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu bestimmen; sie sind bei den unterstellten Staatsanwaltschaften für folgende Aufgaben einzusetzen:
Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Staatsanwälten,
Entlastung von Staatsanwälten, in deren Referaten Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
Vertretung von Staatsanwälten hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
Vertretung von suspendierten Staatsanwälten.
(3)Absatz 3,Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Absatz 2, angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.
(4)Absatz 4,§ 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist auf Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Versetzung nur zu einer anderen Staatsanwaltschaft zulässig ist.