Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
02.10.1994 bis 26.04.1995 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2123.05.199631.10.1998 § → § BGBl. Nr. 398/1996 · aufgehoben
Art. 2127.04.199522.05.1996 § → § BGBl. Nr. 397/1996
Art. 2102.10.199426.04.1995 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

26.04.1995danach: BGBl. Nr. 397/1996

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch fünf

Die Kammern

Artikel 21

Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofs

  1. Absatz eins,Für die Prüfung jeder ihm nach einem oder mehreren Buchstaben des Artikels 48 Absatz 1 der Konvention vorgelegten Rechtssache konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit neun Richtern.
  2. Absatz 2,Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich der neu gewählten Richter mit, daß eine solche Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Der Kammer gehören von Amts wegen an
    1. Litera a
      jeder für eine klagende oder beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn ein solcher fehlt, eine nach Artikel 23 Absatz 1 benannte Person;
    2. Litera b
      der Präsident des Gerichtshofs oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.
  4. Absatz 4,Die übrigen in der in Absatz 2 vorgesehenen Liste genannten Richter sind berufen, die Kammer als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder zu vervollständigen, und zwar in der Reihenfolge, die der Präsident des Gerichtshofs in Anwesenheit des Kanzlers auslost.
  5. Absatz 5,Präsident der Kammer ist der Richter, der nach Absatz 3 Buchstabe b an den Sitzungen teilnimmt, oder, wenn dieser fehlt, ein Richter, der nach Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmt worden ist, und zwar entsprechend der Rangordnung des Artikels 5.

Wenn der Präsident der Kammer verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er durch den Vizepräsidenten oder, wenn für diesen das gleiche gilt, entsprechend der genannten Rangordnung durch einen nach Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmten Richter ersetzt. Erfolgt jedoch die Verhinderung oder Ablehnung während der mündlichen Verhandlung oder danach oder weniger als 24 Stunden vor ihrer Eröffnung, so hat ihn entsprechend derselben Rangordnung einer der Richter zu ersetzen, die der Verhandlung beiwohnen, beigewohnt haben oder beiwohnen müssen.

  1. Absatz 6,Stellt der Präsident des Gerichtshofs fest, daß zwei Rechtssachen dieselbe Vertragspartei oder dieselben Vertragsparteien angehen und ähnliche Fragen aufwerfen, so kann er die zweite Rechtssache der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehenden oder in Bildung begriffenen Kammer zuweisen oder andernfalls zur Bildung einer Kammer zur Prüfung beider Sachen schreiten.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015184

Alte Dokumentnummer

N1199443174J