Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 398/1996Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1996,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Kapitel VKapitel römisch fünf
Die Kammern
Artikel 21
Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofs
Für die Prüfung jeder ihm nach einem oder mehreren Buchstaben des Artikels 48 Absatz 1 der Konvention vorgelegten Rechtssache konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit neun Richtern. Für jede Kammer werden vier Ersatzrichter bestellt.
Zum Zwecke der Auslosung nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 53 dieser Verfahrensordnung werden die Mitglieder des Gerichtshofes in drei Gruppen geteilt.
Die erste Gruppe umfaßt die für Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Irland, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Russische Föderation gewählten Richter.
Die zweite Gruppe umfaßt die für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Liechtenstein, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Schweiz, die Ukraine und Moldova gewählten Richter.
Die dritte Gruppe umfaßt die für Andorra, Bulgarien, Zypern, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Rumänien, San Marino, Spanien, die Türkei, Albanien und für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewählten Richter.
Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich der neugewählten Richter mit, daß eine Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann für jede in Absatz 2 bezeichnete Gruppe die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.
Der Kammer gehören von Amts wegen an
gemäß Artikel 43 der Konvention jeder Richter, der die Staatsbürgerschaft einer Partei hat;
abwechselnd der Präsident oder der Vizepräsident des Gerichtshofes, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.
Die übrigen Mitglieder der Kammer werden durch Auslosung nach
den folgenden Bestimmungen für jede Serie von drei Fällen bestimmt:
Für den ersten Fall werden die Richter und Ersatzrichter aus den Richtern, die in der Liste und Absatz 3 genannt sind, bestellt, und zwar in der Reihenfolge der Auslosung durch den Präsidenten des Gerichtshofes, die in Anwesenheit des Kanzlers vorgenommen wird. Die Auslosung erfolgt nacheinander bei jeder in Absatz 2 genannten Gruppe.
Im zweiten Fall erfolgt eine Auslosung gemäß Buchstabe a, jedoch werden jene Richter, die als Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kammer für den ersten Fall bestellt wurden, nicht in die Liste gemäß Absatz 3 aufgenommen.
Im dritten Fall sind jene Richter in die Kammer berufen, die nicht durch das Los für die zwei vorangehenden Fälle bereits bestellt wurden. Sofern es erforderlich ist, wird durch eine neuerliche Auslosung bestimmt, welche dieser Richter Mitglied der Kammer und welche Ersatzmitglieder sind; durch eine weitere Auslosung werden allenfalls die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestimmt.
Präsident der Kammer ist der Richter, der nach Absatz 4
Buchstabe b an den Sitzungen teilnimmt, oder, wenn dieser fehlt, ein Richter, der nach Absatz 5 zum Mitglied der Kammer bestimmt worden ist, und zwar entsprechend der Rangordnung des Artikels 5.
Wenn der Präsident der Kammer verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend der genannten Rangordnung durch einen nach Absatz 5 zum Mitglied der Kammer bestimmten Richter ersetzt. Erfolgt jedoch die Verhinderung oder Ablehnung während der mündlichen Verhandlung oder danach oder weniger als 24 Stunden vor der Eröffnung, so hat ihn entsprechend derselben Rangordnung einer der Richter zu ersetzen, die der Verhandlung beiwohnen, beigewohnt haben oder beiwohnen müssen.
Stellt der Präsident des Gerichtshofes fest, daß zwei
Rechtssachen dieselbe Vertragspartei oder dieselben Vertragsparteien angehen und ähnliche Fragen aufwerfen, so kann er die zweite Rechtssache der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehenden oder in Bildung begriffenen Kammer zuweisen oder andernfalls zur Bildung einer Kammer zur Prüfung beider Sachen schreiten.