Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 22
Ersatzrichter
(1)Absatz eins,Die Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Auslosung berufen, die Richter zu ersetzen, die nach Artikel 21 Absatz 4 zu Mitgliedern der Kammer bestimmt wurden.
(2)Absatz 2,Richter, die auf diese Weise ersetzt worden sind, sind nicht mehr Mitglieder der Kammer.
(3)Absatz 3,Die Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident kann einen oder mehrere von ihnen entsprechend der oben festgelegten Reihenfolge auffordern, bei den mündlichen Verhandlungen und den Beratungen anwesend zu sein.
Dokumentnummer
NOR12015185
Alte Dokumentnummer
N1199443175J