Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 397/1996Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 22
Ersatzrichter
(1)Absatz eins,Die Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Auslosung berufen, die Richter zu ersetzen, die nach Artikel 21 Absatz 4 zu Mitgliedern der Kammer bestimmt wurden.
(2)Absatz 2,Richter, die auf diese Weise ersetzt worden sind, sind nicht mehr Mitglieder der Kammer.
(3)Absatz 3,Die Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident hat sie aufzufordern, bei den mündlichen Verhandlungen und den Beratungen anwesend zu sein.
Dokumentnummer
NOR12015893
Alte Dokumentnummer
N1199656888J