Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 25
Interessengemeinschaft
(1)Absatz eins,Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc nach Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der Richter bestimmt, die nicht für eine klagende oder beklagte Vertragspartei gewählt wurden.
(2)Absatz 2,Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Dokumentnummer
NOR12015188
Alte Dokumentnummer
N1199443178J