Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
02.10.1994 bis 26.04.1995 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2527.04.199531.10.1998 § → § BGBl. Nr. 397/1996 · aufgehoben
Art. 2502.10.199426.04.1995 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

26.04.1995danach: BGBl. Nr. 397/1996

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 25

Interessengemeinschaft

  1. Absatz eins,Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc nach Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der Richter bestimmt, die nicht für eine klagende oder beklagte Vertragspartei gewählt wurden.
  2. Absatz 2,Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015188

Alte Dokumentnummer

N1199443178J