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Art. 25

Fassungen
27.04.1995 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 397/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2527.04.199531.10.1998 § → § BGBl. Nr. 397/1996 · aufgehoben
Art. 2502.10.199426.04.1995 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

27.04.1995BGBl. Nr. 397/1996

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 25

Interessengemeinschaft

  1. Absatz eins,Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofes auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc nach Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den vom Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann gemäß Artikel 21 Absatz 5 vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der Richter bestimmt, die nicht für eine Partei gewählt wurden.
  2. Absatz 2,Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015894

Alte Dokumentnummer

N1199656889J