Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 397/1996Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 25
Interessengemeinschaft
(1)Absatz eins,Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofes auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc nach Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den vom Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann gemäß Artikel 21 Absatz 5 vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der Richter bestimmt, die nicht für eine Partei gewählt wurden.
(2)Absatz 2,Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Dokumentnummer
NOR12015894
Alte Dokumentnummer
N1199656889J